Internationale Studierende | Internationale Studierende

 

Bewerber, deren Muttersprache nicht Finnisch ist | Bewerber, deren Muttersprache nicht Finnisch ist

Die Unterrichtssprache am Sportinstitut Tanhuvaara ist hauptsächlich Finnisch. Für ein erfolgreiches Studium sind ausreichende Finnischkenntnisse erforderlich. Die für unsere Ausbildung benötigten Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B1.1-B1.2. Wenn Finnisch nicht Ihre Muttersprache ist, müssen Sie ausreichende Finnischkenntnisse für die Berufsausbildung nachweisen. Die Sprachkenntnisse werden im Rahmen des Bewerbungsprozesses geprüft und können durch frühere Zeugnisse und/oder ein Vorstellungsgespräch nachgewiesen werden.

Grundsätzlich verfügen Sie über ausreichende Finnischkenntnisse, wenn Sie eine finnischsprachige Gesamtschule, eine gymnasiale Oberstufe oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Jährliche Studiengebühren für Schüler der Oberstufe | Jährliche Studiengebühren für Schüler der Oberstufe

Wenn Sie Ihr Studium nach dem 1. August 2026 beginnen und Staatsbürger eines Landes außerhalb der EU/des EWR sind, müssen Sie möglicherweise jährliche Studiengebühren entrichten. Diese Gebühren werden fällig, wenn Sie zum Zweck des Studiums nach Finnland eingereist sind oder demnächst einreisen, d. h. mit einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende.

Als Länder außerhalb der EU/des EWR oder Drittländer gelten Länder, die nicht zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gehören.

Es fallen jährliche Studiengebühren an.

  • Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Finnland und einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende (B) oder einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (B).
  • Personen, die in Finnland wohnen und über eine unbefristete (A) Aufenthaltserlaubnis verfügen, deren erste Aufenthaltserlaubnis in Finnland auf der Grundlage eines Studiums erteilt wurde.
  • Personen, die mit einer unbefristeten (A) Aufenthaltserlaubnis nach Finnland einreisen, deren Aufenthaltserlaubnis des Familiensponsors oder die Aufenthaltserlaubnis des ersten Familiensponsors auf der Grundlage von Studien erteilt wurde.

Die jährliche Studiengebühr gilt nicht für finnische Staatsbürger und

  • Personen mit Wohnsitz in Finnland und einer unbefristeten (P) Aufenthaltserlaubnis.
  • Personen mit Wohnsitz in Finnland und einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (A) (AUSNAHME: bei beruflicher Ausbildung, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Studenten oder seines Sponsors bzw. die erste Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Studiums erteilt wurde).
  • Inhaber einer Blauen Karte und Personen mit einer EU-Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit langfristigem Aufenthaltsrecht sowie deren Familienangehörige.
  • Austauschstudierende mit einer Aufenthaltserlaubnis für maximal ein Jahr.
  • Diejenigen, die sich aufgrund eines vorübergehenden Schutzes im Land aufhalten (Ukrainer).
  • Begünstigte internationalen Schutzes (Asyl und subsidiärer Schutz).
  • Studenten in On-Demand-Schulungen.
  • Schüler der schulpflichtigen Klasse. Unter 18 Jahren. in Begleitung ihrer Familie oder ihres Vormunds Ein Kind, das nach Finnland kommt, unterliegt dort nach Erhalt eines Wohnsitzes der Schulpflicht. Die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Familienangehörigen ist unerheblich. Für schulpflichtige Jugendliche sind Unterricht und Lernmaterialien unabhängig von der Staatsangehörigkeit kostenlos. zu Studienzwecken Ein Studieninteressierter, der nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz besitzt, unterliegt in Finnland keiner Schulpflicht. Er oder sie hat auch keinen Anspruch auf kostenlose Bildung.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen Aufenthaltserlaubnisarten | Finnischer Einwanderungsdienst und Anweisungen des finnischen Einwanderungsdienstes für den Studenten.

Wie wirkt sich die Gebührenstruktur auf die Aufenthaltsgenehmigungen und die Studierendenauswahl aus?

  • Die Studiengebührenpflicht des Antragstellers wird auf Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und der vom finnischen Einwanderungsdienst erhaltenen Informationen zur Aufenthaltserlaubnis ermittelt.
  • Der ausgewählte Student muss die Studiengebühren nach Erhalt des Studienplatzes entrichten. Die Zahlung der Gebühren ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis.
  • Falls sich der ausgewählte Student noch nicht in Finnland befindet, kann er nach Zahlung der Gebühr beim finnischen Einwanderungsdienst eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten beantragen und nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach Finnland einreisen.
  • Die Teilnahme an Bildungs- und Lehrveranstaltungen ist nicht möglich, wenn die Studiengebühren nicht bezahlt wurden. Dies gilt auch für bestimmte Personen, die bereits in Finnland leben und die Studiengebühren entrichtet haben.
  • Die Studiengebühren beinhalten keine kostenlosen Mahlzeiten oder Lernmaterialien. Sie haben jedoch Anspruch auf Unterstützungsleistungen für Studierende, wie z. B. Gesundheitsversorgung, Nachhilfe, Lernförderung und spezielle Fördermaßnahmen.

Weitere Informationen Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes 1362/2025

Ausbildung

Ein Student, der für eine Ausbildung nach Finnland kommt und nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz besitzt, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer, um sich in Finnland aufzuhalten. Personen, die mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis für eine Ausbildung nach Finnland kommen, sind von den Ausbildungsgebühren befreit.

Studierende können während ihres Studiums auch eine duale Ausbildung beginnen. Dies befreit sie jedoch nicht von der Zahlung der Studiengebühren. Studierende, die Studiengebühren zahlen müssen, haben während der dualen Ausbildung keinen Anspruch auf Sozialleistungen.

 

Preise und Zahlungsanweisungen

 

Studiengebühren ab dem 1. August 2026:

Grundstudium Sportwissenschaft 16.000 €

Berufsabschluss in Sport und Trainerausbildung 9.000 €

Die Gebühren für die einzelnen Studienbestandteile richten sich nach der Anzahl der Unterrichtseinheiten, die für das Studium des jeweiligen Studienbestandteils benötigt werden.

 

  • Die Studiengebühr für das erste Studienjahr ist vor Studienbeginn vollständig zu entrichten. Sie wird nur erstattet, wenn der/die Studierende das Studium aufgrund einer verweigerten Aufenthaltserlaubnis nicht aufnehmen kann. Ein Studienjahr umfasst fünf Unterrichtssemester ab Studienbeginn. Sommerkurse sind in der Studiengebühr enthalten.
  • Die Höhe der Studiengebühr für das folgende Studienjahr richtet sich nach der geplanten Studiendauer zu Studienbeginn, und zwar auf ein Semester genau. Der Preis für ein Semester beträgt ein Fünftel der Gebühr für das gesamte Studienjahr. Die Gebühr ist vor Beginn des jeweiligen Studienabschnitts zu entrichten.
    • Der zuständige Lehrer und der Student können das voraussichtliche Abschlussdatum/Enddatum des Studiums vor Beginn des neuen akademischen Jahres in gegenseitiger schriftlicher Vereinbarung ändern.
    • Wenn ein Student sein Studium nicht innerhalb des geplanten Zeitraums abschließt und es fortsetzen möchte, muss er die jährliche Studiengebühr für den neuen geplanten Studienzeitraum unverzüglich entrichten, bevor er sein Studium fortsetzen kann.
  • Die gezahlten Studiengebühren werden bei Studienunterbrechung nicht erstattet.
  • Wird das Studium eines Studierenden aus einem in § 96 des Berufsbildungsgesetzes (30.12.2020/1218) genannten Grund vorübergehend unterbrochen, wird der für den Unterbrechungszeitraum bereits gezahlte Studienbeitrag mit den Studiengebühren des folgenden Studienjahres für den entsprechenden Zeitraum verrechnet. Die erstattungsfähige Unterbrechung muss mindestens ein Semester dauern; die Erstattung erfolgt semesterweise. Bei kürzeren Unterbrechungen erfolgt keine Erstattung.
  • Endet die Studiengebührenpflicht eines Studierenden mitten im Studienjahr aufgrund einer Änderung der Aufenthaltsgrundlage, kann er die Rückerstattung der bereits gezahlten Studiengebühren beantragen. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Zahlungspflicht gestellt werden. Erstattet wird der Teil der Studiengebühren, der auf den Zeitraum nach dem Ende der Zahlungspflicht entfällt.

 

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Bewerber, deren Muttersprache nicht Finnisch ist

Die Unterrichtssprache am Sportinstitut Tanhuvaara ist hauptsächlich Finnisch. Für ein erfolgreiches Studium sind ausreichende Finnischkenntnisse erforderlich. Die für unsere Programme benötigten Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B1.1–B1.2. Wenn Finnisch nicht Ihre Muttersprache ist, müssen Sie ausreichende Finnischkenntnisse für eine Berufsausbildung nachweisen. Die Sprachkenntnisse werden im Rahmen des Bewerbungsprozesses geprüft und können durch frühere Zeugnisse und/oder ein Vorstellungsgespräch nachgewiesen werden.

Grundsätzlich gelten Ihre Finnischkenntnisse als ausreichend, wenn Sie eine Grundschulbildung, eine gymnasiale Oberstufe oder eine Berufsausbildung auf Finnisch absolviert haben.

 

 

Jährliche Studiengebühren für Studierende von außerhalb der EU/des EWR ab dem 1. August 2026

Die Studiengebühren werden von Drittstaatsangehörigen erhoben, die zum Zweck des Studiums nach Finnland eingereist sind oder einreisen werden. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige von Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz.

Personen, die zur Zahlung der Studiengebühren verpflichtet sind

Studiengebühren fallen an für:

  • Drittstaatsangehörige, die sich mit einer Studentenaufenthaltserlaubnis (B) oder einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (B) in Finnland aufhalten.
  • Personen mit Wohnsitz in Finnland und einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (A), deren erste Aufenthaltserlaubnis in Finnland auf der Grundlage eines Studiums erteilt wurde.
  • Personen mit Wohnsitz in Finnland und einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (A), deren Bürge (im Rahmen der Familienzusammenführung) eine Aufenthaltserlaubnis oder die erste Aufenthaltserlaubnis des Bürgen aufgrund eines Studiums erhalten hat.

Personen, die von der Studiengebühr befreit sind

Finnische Staatsbürger und die folgenden Gruppen sind kein Frontalunterricht. zur Zahlung der Studiengebühren verpflichtet:

  • Personen mit Wohnsitz in Finnland und einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (P).
  • Personen mit Wohnsitz in Finnland und einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (A).
    (AUSNAHME: in der Berufsausbildung, Fälle, in denen dem Studenten oder dem Sponsor des Studenten im Rahmen der Familienzusammenführung eine Aufenthaltserlaubnis oder die erste Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Studiums erteilt wurde.)
  • Inhaber einer EU Blue Card und Personen mit einer EU-Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige.
  • Austauschstudierende, deren Aufenthaltserlaubnis maximal ein Jahr gültig ist.
  • Personen, die zu Beginn ihres Studiums eine auf vorübergehendem Schutz beruhende Aufenthaltserlaubnis besitzen (ukrainische Staatsangehörige). Der vorübergehende Schutz endet am 4. März 2027.
  • Personen, die internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) erhalten.
  • Studierende, die an einer auftragsbezogenen Ausbildung teilnehmen (maßgeschneiderte Schulung, die von einem externen Anbieter erworben wurde).
  • Schulpflichtige Schüler. Ein Kind unter 18 Jahren, das mit seiner Familie oder seinem Vormund nach Finnland gezogen ist, unterliegt in Finnland der Schulpflicht, sobald ihm eine Wohngemeinde zugewiesen wurde. Die Gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Sponsors sind unerheblich. Für schulpflichtige Jugendliche sind Unterricht und Lernmaterialien unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit kostenlos. Ein Student, der zum Studium nach Finnland kommt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als eines EU-Mitgliedstaates, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz besitzt, unterliegt in Finnland nicht der Schulpflicht. Er hat auch keinen Anspruch auf kostenlose Bildung.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Arten von Aufenthaltserlaubnissen: Arten von Aufenthaltserlaubnissen | Finnische Einwanderungsbehörde und Finnischer Einwanderungsdienst – Studieren in Finnland

 

Wie die Studiengebührenpflicht ermittelt wird

  • Die Höhe der Studiengebühren richtet sich nach den eingereichten Unterlagen und den vom finnischen Einwanderungsdienst erhaltenen Informationen zur Aufenthaltserlaubnis. Nach Erhalt eines Studienplatzes muss der zugelassene Student die Studiengebühren für das erste Jahr innerhalb der vorgegebenen Frist entrichten.
  • Falls sich der zugelassene Student noch nicht in Finnland befindet, kann er nach Zahlung der Gebühr beim finnischen Einwanderungsdienst eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten beantragen und nach Erteilung der Erlaubnis nach Finnland einreisen.
  • Die Teilnahme an der Ausbildung ist nicht möglich, wenn die Studiengebühren nicht bezahlt wurden. Dies gilt auch für zugelassene Studierende, die bereits in Finnland wohnen und studiengebührenpflichtig sind.
  • Die Studiengebühren beinhalten keine kostenlosen Mahlzeiten oder Lernmaterialien. Sie haben jedoch Anspruch auf Leistungen der Studierendenbetreuung, wie z. B. Gesundheitsversorgung und Studienberatung sowie Lernförderung und Unterstützung bei besonderen Bedürfnissen.

 

Weitere Informationen: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsbildung (1362/2025)

 

Lehrlingsausbildung

Ein Student, der zur Berufsausbildung nach Finnland kommt und Staatsbürger eines anderen Landes als eines EU-Mitgliedstaates, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz ist, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis für Erwerbstätige, um sich in Finnland aufzuhalten. Mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist die Berufsausbildung in Finnland von Studiengebühren befreit.

Ein Student kann während seines Studiums auch in eine duale Ausbildung wechseln. Dies befreit den Studenten jedoch nicht von der Zahlung der Studiengebühren.

Ein Student, der Studiengebühren zahlen muss, hat während der Berufsausbildung keinen Anspruch auf studentische Sozialleistungen.

 

 

 

Preise und Zahlungsanweisungen

 

Studiengebühren ab dem 1. August 2026:

 

Berufliche Qualifikation im Bereich Sportunterricht 16.000 €

Berufliche Weiterbildung im Bereich Sport und Coaching 9.000 €

Die Gebühren für Qualifizierungseinheiten richten sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die zum Abschluss der Einheit erforderlich sind.

 

  • Die Gebühr für das erste Studienjahr Die Studiengebühren sind vor Studienbeginn vollständig zu entrichten. Eine Rückerstattung erfolgt nur, wenn der zugelassene Bewerber das Studium aufgrund einer verweigerten Aufenthaltserlaubnis nicht aufnehmen kann. Ein Studienjahr umfasst fünf Unterrichtsperioden ab Studienbeginn. Auch Studienleistungen im Sommersemester sind in den Studiengebühren enthalten.
  • Die Gebühr für die folgenden Studienjahre Die Studiengebühren richten sich nach der zu Studienbeginn mit dem Studierenden vereinbarten Studiendauer und werden auf ein Semester genau berechnet. Die Gebühren für ein Semester betragen ein Fünftel (1/5) der gesamten Studienjahresgebühr. Die Gebühr ist vor Beginn des Studiums, auf dem die Rechnung basiert, zu entrichten.
    • Der zuständige Lehrer und der Student können den voraussichtlichen Abschlusstermin / das Studienende vor Beginn eines neuen Studienjahres in gegenseitiger schriftlicher Vereinbarung ändern.
    • Falls der Student sein Studium nicht planmäßig abschließt und es fortsetzen möchte, muss er unverzüglich die Studiengebühren für das neue geplante Studienjahr entrichten, bevor er das Studium fortsetzen kann.
  • Bezahlte Studiengebühren werden nicht erstattet. wenn die Studien abgebrochen werden.
  • Wenn das Studium eines Studenten vorübergehend unterbrochen wird Aus den in § 96 des Berufsbildungsgesetzes (30. Dezember 2020 / 1218) genannten Gründen wird der Anteil der bereits entrichteten Studiengebühren für den Zeitraum der Studienunterbrechung entsprechend der Dauer der Unterbrechung auf die Studiengebühren des folgenden Studienjahres angerechnet. Eine Unterbrechung, die zu einer Anrechnung berechtigt, muss mindestens ein Semester dauern; Anrechnungen werden nur für volle Semester gewährt. Kürzere Unterbrechungen berechtigen nicht zu einer Anrechnung.
  • Wenn die Verpflichtung eines Studenten zur Zahlung von Studiengebühren während des akademischen Jahres endet Aufgrund einer Änderung der Grundlage ihrer Aufenthaltserlaubnis kann der Student die Rückerstattung der bereits gezahlten Studiengebühren beantragen. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Zahlungspflicht gestellt werden. Der Rückerstattungsbetrag entspricht dem Teil der gezahlten Studiengebühren, der den Zeitraum abdeckt, nachdem der Student von der Gebührenpflicht befreit wurde.

 

Mehr Infos  Finnischer Einwanderungsdienst – Studieren in Finnland

 

Weitere Informationen:

Arja Laine
Ausbildungsleiter

arja.laine@tanhuvaara.fi
Tel. +358 20 5727 348

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